Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Angebot

Die von uns abgegebenen Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart oder zugesichert ist. Bei Angeboten auf LagerLieferung müssen wir uns Zwischenverkauf vorbehalten.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten, ohne unsere vorherige Zustimmung, nicht zugänglich gemacht werden.

II. Umfang der Lieferung/ Maße und Gewichte

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Maße und Gewichte in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und Versandunterlagen geben wir nach bestem Wissen an und gelten jedoch nur annähernd.

III. Preis und Zahlung

1. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers. Wir müssen uns vorbehalten, bei verspäteter Zahlung bankgemäße Zinsen zu berechnen.

3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

4. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag sind wir berechtigt, die inzwischen bei uns oder unseren Zulieferanten entstandenen Aufwendungen und Kosten nebst entsprechendem Gewinnentgang in Rechnung zu stellen.

IV. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilten.

4. Dem Besteller steht wegen etwaiger Verzögerung weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz oder Deckungskauf zu.

5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesagter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt VIII, 3 wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 6 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Der Liefergegenstand ist dem Lieferer zur Behebung der Mängel einzusenden, die Transportkosten trägt der Besteller. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Beschädigungen durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung (Verschleißteile), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Zu Verschleißteilen zählen insbesondere Nadeln, Messer, Gegenmesser, Greifer, Riementriebe sowie Schleifeinrichtungen. Die Beweislast für ein Verschulden des Lieferers trägt der Besteller.

3. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

4. Der Lieferer übernimmt keine Kosten, die durch eine Reparatur anderer vorgenommen wurden, gleichgültig, ob die Mängelrüge zu Recht besteht oder nicht. In diesem Fall erlischt die Garantie.

5. Werksseitig werden die Nähmaschinen nach dem Stand der Technik auf nach Kenntnis des Lieferers übliche Warenqualitäten eingestellt. Nach Möglichkeit lässt der Besteller dem Lieferer vor Auslieferung der Maschinen eine ausreichende Menge an Originalwaren und Garn zukommen, um die Einstellung zu überprüfen. Daraus kann keine ausdrückliche Zusicherung einer Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck oder für eine bestimmte Warenqualität abgeleitet werden. Bei Sonderkonstruktionen kann der Lieferer eine Abnahme im Werk verlangen, ansonsten ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

6. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie aus Betriebsunterbrechung entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Lasten.

7. Der Käufer ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, eine Wareneingangsprüfung nach §377 HGB durchzuführen. Unterlässt der Käufer eine derartige Prüfung und werden durch offensichtliche Mängel Folgeschäden verursacht, so besteht gegen den Verkäufer kein Anspruch auf Schadenersatz.

VIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.

2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

3. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt.

4. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

IX. Gerichtsstand

Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung gilt unser Werk und ausschließlich der Gerichtsstand Aachen als vereinbart. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

X. Allgemeines

1. Die Kosten für die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch den Lieferer trägt der Besteller.

2. Kundenseitige Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferer nicht an und sind für ihn nicht bindend, es sei denn sie wurden schriftlich von uns anerkannt.

3. Mit Erscheinen dieser AGB (Stand September 2018) verlieren alle vorherigen AGB ihre Gültigkeit.

4. Verträge schließen wir, soweit nichts anderes vereinbart wird, nur zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich darauf berufen.

 

Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

 

Stand: September 2018